Schulpflichtig in Deutschland ist grundsätzlich, wer die üblichen altersgemäßen Voraussetzungen erfüllt. Grundsätzlich werden Flüchtlingskinder, die eine Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltserlaubnis oder eine Duldung besitzen, im Schulalter (6-15 Jahre) nach drei Monaten Aufenthalt in Bayern schulpflichtig. Der Schulbesuch an staatlichen Schulen ist kostenlos.
Die Schulpflicht in Bayern dauert grundsätzlich zwölf Jahre. Sie gliedert sich in
• Vollzeitschulpflicht und
• Berufsschulpflicht
1. Vollzeitschulpflicht (6-16 Jahre)
Die Vollzeitschulpflicht endet nach neun Schuljahren (Art. 37 Abs. 3 BayEUG). Maßgeblich sind die tatsächlichen Schulbesuchsjahre, nicht die Jahrgangsstufen.
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche müssen je nach Alter an einer Grundschule (1.-4. Klasse) oder Mittelschule (5.-9. Klasse) angemeldet werden.
2. Berufsschulpflicht (16-21 Jahre)
Die Berufsschule ist eine Pflichtschule für Jugendliche zwischen 16 und 21 Jahren, in Ausnahmefällen sogar bis 25 Jahre. Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis, die das 12. Schulbesuchsjahr noch nicht vollendet haben, müssen sich grundsätzlich in der Berufsschule anmelden. Informationen zur beruflichen Ausbildung finden Sie hier.